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Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats
§ 21 Amtszeit
§ 21a Übergangsmandat *)
§ 21b Restmandat
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 25 Ersatzmitglieder
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.