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Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats
§ 21 Amtszeit
§ 21a Übergangsmandat *)
§ 21b Restmandat
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 25 Ersatzmitglieder
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 21b Restmandat
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.