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Kapitel 2 - Interner vierteljährlicher Zwischenbericht
§ 19 Umfang der Berichterstattung
§ 20 Frist für die Einreichung
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
(Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BerVersV)
§ 20 Frist für die Einreichung
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß
§ 19
sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.