1. § 7c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist,
2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33 1/3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen kann,
3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage höchstens 100.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann; § 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen, die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.