Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
VII. - Schlußbestimmungen
§ 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
§ 41a Stichtag für Neufestsetzung der Renten
§ 41b Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
§ 42
§ 43 Zeitlicher Anwendungsbereich
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
§ 41a Stichtag für Neufestsetzung der Renten
Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18.
September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind, werden mit Wirkung vom 1.
September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.