Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
VII. - Schlußbestimmungen
§ 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
§ 41a Stichtag für Neufestsetzung der Renten
§ 41b Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
§ 42
§ 43 Zeitlicher Anwendungsbereich
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1.
Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.