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VII. - Schlußbestimmungen
§ 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
§ 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen
§ 41a Stichtag für Neufestsetzung der Renten
§ 41b Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung
§ 42
§ 43 Zeitlicher Anwendungsbereich
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
§ 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach
§ 10 BEG
soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.