(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
(2) Den Kindern sind gleichgestellt 1. die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte, 2. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich, ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 1990 ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich, ab 1. Januar 2002 ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich, ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich, ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich, ab 1. Oktober 2012 ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich, ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich und ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich
gezahlt wird.
(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.