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II. - Kreis der Hinterbliebenen
§ 4 Witwer
§ 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte
§ 6
§ 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre
§ 8 Elternlose Enkel
§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu.
An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
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