(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, 1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, 2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.