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Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
§ 24 Weiterarbeit
§ 25 Unabdingbarkeit
§ 26 Andere Vertragsverhältnisse
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 25 Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.