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Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Probezeit
§ 21 Beendigung
§ 22 Kündigung
§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.