(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. der Amtszulagen
um jeweils 2,35 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.
(3) Ab 1. Februar 2017 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,35 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,88 Prozent
die Monatsbeträge der Anlage VI.
(4) Ab 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 30 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.