(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten: Castor canadensis Amerikanischer Biber Chelydra serpentina Schnappschildkröte Macroclemys temminckii Geierschildkröte Sciurus carolinensis Grauhörnchen.
(2) Es ist verboten, 1. lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben, 2. Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.