(1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt.

(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unterstützt.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch den Vorstand über:

    1. die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und wesentlicher Änderungen;

    2. die Feststellung des Jahresabschlusses;

    3. die Entlastung des Vorstands;

    4. den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften;

    5. Änderungen der Satzung;

    6. die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften;

    7. die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt.

(4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.

(5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entsprechend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.