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Abschnitt V - Vermögensanrechnung
§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
§ 27 Vermögensbegriff
§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
§ 29 Freibeträge vom Vermögen
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Bundesausbildungsförderungsgesetz
(Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung - BAföG)
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.