(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.