(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

    1. für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro,

    2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro,

    3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.