(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über den Antrag auf Sammelanerkennung nach pflichtmäßigem Ermessen.
(2) Auslandsbonds, die auf eine Aufforderung nach § 56 Abs. 2 als in Verlust geraten angezeigt worden sind, sollen in die Sammelanerkennung nicht einbezogen werden, es sei denn, daß die Verlustanzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Interessen der Berechtigten in anderer Weise gewahrt sind.
(3) Die Entscheidung, durch die dem Antrag auf Sammelanerkennung ganz oder teilweise stattgegeben wird, ist dem Aussteller, dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten mitzuteilen. Auslandsbonds, die durch die Entscheidung anerkannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12) aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle veranlaßt die Veröffentlichung.