Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger der Leistung haftet nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verpflichtet ist.