Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt, die mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 im Verhältnis von einer Deutschen Mark zu einer Reichsmark umgestellt ist. Leistungen, die auf eine solche Schuld nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232), den entsprechenden Vorschriften der Länder der französischen Besatzungszone oder des bayerischen Kreises Lindau oder nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bewirkt worden sind, sind zurückzuzahlen; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.