(1) Trägt eine in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückte Schuld spezifisch ausländischen Charakter im Sinne des Artikels V Nr. 3 der Anlage II oder des Artikels 6 der Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens und hat der Gläubiger nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann er verlangen, daß die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark für eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt worden wäre.

(2) Trägt eine im Ausland ausgegebene und zahlbare Schuldverschreibung, die zu einer Goldmarkanleihe oder mit Goldklausel versehenen Reichsmarkanleihe einer deutschen Gemeinde im Bundesgebiet gehört, spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der Unteranlage D zu Anlage I in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens, so gilt Absatz 1 sinngemäß.