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Unterabschnitt 1 - Allgemeines
§ 57 Anwendung von Vorschriften
§ 58 Anhörung
§ 59 Beschwerdefrist
§ 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Auslandsunterhaltsgesetz
(Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - AUG)
§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.