Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 1 - Allgemeines
§ 57 Anwendung von Vorschriften
§ 58 Anhörung
§ 59 Beschwerdefrist
§ 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Auslandsunterhaltsgesetz
(Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - AUG)
§ 58 Anhörung
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach
§ 36
ohne Anhörung des Antragsgegners.