(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann.
(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereiches des Atomgesetzes hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Geltungsbereich des Atomgesetzes hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder sichergestellt ist, daß die Entscheidung eines Gerichts im Geltungsbereich des Atomgesetzes über die Verpflichtung auf Grund einer internationalen Übereinkunft in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich Vermögen des Dritten befindet. Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, daß er seine Verpflichtung erfüllt.
(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.