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Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung
§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 45 Aufnahmequoten
§ 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
§ 50 Landesinterne Verteilung
§ 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 52 Quotenanrechnung
§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Asylgesetz (AsylG)
§ 52 Quotenanrechnung
Auf die Quoten nach
§ 45
wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3
, des
§ 14a
sowie des
§ 51
angerechnet.