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Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung
§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 45 Aufnahmequoten
§ 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
§ 50 Landesinterne Verteilung
§ 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 52 Quotenanrechnung
§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Asylgesetz (AsylG)
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.