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Zweiter Abschnitt - Landesarbeitsgerichte
§ 33 Errichtung und Organisation
§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
§ 36 Vorsitzende
§ 37 Ehrenamtliche Richter
§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
§ 33 Errichtung und Organisation
In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet.
§ 14 Abs. 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden.