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Zweiter Abschnitt - Landesarbeitsgerichte
§ 33 Errichtung und Organisation
§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
§ 36 Vorsitzende
§ 37 Ehrenamtliche Richter
§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet.
Die Vorschriften des
§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2
gelten entsprechend.