(1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers der Apotheke zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für apothekenpflichtige Medizinprodukte.

(2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.

(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker der Apotheke hat über jede Überprüfung ein Protokoll in vierfacher Ausfertigung anzufertigen. Das Protokoll muß mindestens enthalten

    1. das Datum der Überprüfung,

    2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses,

    3. den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten Personen,

    4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich

      a) der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen,

      b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medizinprodukte nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln,

      c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel und Medizinprodukte,

      d) der Verfalldaten,

    5. die festgestellten Mängel,

    6. die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maßnahmen,

    7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,

    8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel,

    9. die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers.

Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhausleitung spätestens vier Wochen, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar nach Durchführung der Überprüfung zuzuleiten, jeweils eine weitere ist dem Arzt sowie der Pflegedienstleitung auszuhändigen, die für die Arzneimittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständig ist, und die vierte ist in der Apotheke aufzubewahren.