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Dritter Abschnitt - Der Betrieb von Krankenhausapotheken
§ 26 Anzuwendende Vorschriften
§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke
§ 28 Personal der Krankenhausapotheke
§ 29 Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke
§ 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke
§ 31 Abgabe in der Krankenhausapotheke
§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen
§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
Apothekenbetriebsordnung
(Verordnung über den Betrieb von Apotheken - ApBetrO)
§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen.
Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.