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Vierter Abschnitt - Haftung
§ 69 Haftung der Vertreter
§ 70 Haftung des Vertretenen
§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
§ 73 Haftung bei Organschaft
§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers
§ 76 Sachhaftung
§ 77 Duldungspflicht
Abgabenordnung (AO)
§ 73 Haftung bei Organschaft
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.
Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.