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Vierter Abschnitt - Haftung
§ 69 Haftung der Vertreter
§ 70 Haftung des Vertretenen
§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
§ 73 Haftung bei Organschaft
§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers
§ 76 Sachhaftung
§ 77 Duldungspflicht
Abgabenordnung (AO)
§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des
§ 154 Abs. 3
zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.