(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht:

    1. Betriebe, Unternehmen oder Personen, die

      a) Stoffe, die für die Herstellung von Alkoholerzeugnissen geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,

      b) Brenngeräte oder sonstige zur Gewinnung, Herstellung, Reinigung oder Entgällung von Alkohol geeignete Vorrichtungen oder Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern, abgeben oder

      c) im alkoholhaltigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Alkoholgewinnung herstellen;

    2. die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 25 Absatz 3 Satz 1 im Steuergebiet.

(2) Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsteuersatz nach § 2 Absatz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel Reinigungskosten, verrechnet werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die

    1. Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,

    2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Alkoholerzeugnissen treiben oder

    3. Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wurde, aufkaufen wollen,

sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben, sowie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzulegen.