(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen: 1. Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen; 2. Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen; 3. bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind; 4. Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Alkoholerzeugnisse a) sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden, b) im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder c) nach § 24 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden.
(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.