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Unterabschnitt 3 - Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 82 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden.
Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.