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Unterabschnitt 3 - Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt.
Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.