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Unterabschnitt 4 - Erhebung der Erzeugung
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt.
Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben.
Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15.
Januar des Folgejahres.