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Unterabschnitt 3 - Ernteerhebung
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt.
Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben.
Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15.
Januar des Folgejahres.