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Unterabschnitt 8 - Strauchbeerenerhebung
§ 17a Erhebungseinheiten
§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Agrarstatistikgesetz
(Gesetz über Agrarstatistiken - AgrStatG)
§ 17a Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach
§ 91 Absatz 1
mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.