(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.