(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen: 1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1, 2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.