Aus der limitierten Akzessorietät folgt, dass ohne das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe ausscheidet.
Quellen:
[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 45 Rdn. 13; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 553.