Gleichartige Wahlfeststellung
Unter der gleichartigen Wahlfeststellung versteht man den Fall, in dem derselbe Straftatbestand durch eine von zwei Handlungen erfüllt wird.
1BGHSt 2, 351; BGH NJW 1957, 1643; Gaede in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 1 Keine Strafe ohne Gesetz, Rn. 49.Ungleichartige Wahlfeststellung
Ungleichartige Wahlfeststellung liegt vor, wenn der Täter einen von zwei Straftatbeständen sicher verwirklicht hat.2BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12.
I. Voraussetzungen der ungleichartigen Wahlfeststellung
1. Eindeutige Feststellung des Sachverhalts ist trotz Erschöpfung aller Beweismittel unmöglich
2. Die alternative Verwirklichung von zwei Tatbeständen ist sicher
3. Es liegt kein Stufenverhältnis vor
4. Die Grundsätze der Postpendenz greifen nicht
Postpendenz liegt vor, wenn die zweite der möglichen Tathandlungen, sicher verwirklicht wurde.
5. Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der Verhaltensweise
liegt vor, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleichartige oder ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird.
Eine psychologische Gleichwertigkeit liegt bei einigermaßen gleichartigen seelischen Beziehungen des Täters zu den infrage stehenden Verhaltensweisen vor.
Quellen:
[1] BGHSt 2, 351; BGH NJW 1957, 1643; Gaede in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 1 Keine Strafe ohne Gesetz, Rn. 49.
[2] BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12.