I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Verdächtigen
Verdächtigen ist jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.1BGHSt 14, 240, 246.
b) Rechtswidrige Tat
Als rechtswidrige Tat bezeichnet das StGB ein Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, d.h. Im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. 2Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, vor § 13 Rdn. 16.
c) Objektive Unwahrheit der Verdächtigung
d) Kausalität
Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
3RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.e) Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.4OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
5BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Quellen:
[1] BGHSt 14, 240, 246.
[2] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, vor § 13 Rdn. 16.
[3] RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332.
[4] OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 13 Rdn. 46.
[5] BGHSt 19, 295, 298; BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHSt 51, 100, 119; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 203.