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II. - Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
§ 28
§ 29
§ 30
§ 30a
§ 30b
§ 30c
§ 30d
§ 30e
§ 30f
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
§ 32
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.