Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Erster Abschnitt - Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
§ 8
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.