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Zweiter Abschnitt - Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 14a
§ 15
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
§ 13
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.