(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.

(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005.

(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, bis zum 31. Dezember 2005.

(4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.

(5) Für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 in der Basisperiode sind die Daten maßgeblich,

    1. die der Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2005 bis 2007 durch die zuständige Behörde zugrunde gelegt wurden,

    2. die der Betreiber auf Grundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die bei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber von der zuständigen Behörde im Rahmen der Auswertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wurden und

    3. die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, berichtet hat.

Die zuständige Behörde kann für die Zuteilungsentscheidung die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, soweit die Angaben des Betreibers nicht den für die Ermittlung und Mitteilung von Daten jeweils geltenden Anforderungen nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, der Zuteilungsverordnung 2007 oder der Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen. Satz 2 gilt nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 1, soweit der Zuteilungsbescheid bestandskräftig ist, sowie ebenfalls nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 3, soweit die zuständige Behörde kein Verfahren zur Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, eingeleitet hat. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Satz 2 können nur mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber einer Anlage die für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperiode zusätzlich erforderlichen Angaben unverzüglich zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 Anwendung findet.

(6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu.

(7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zuteilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2.

(8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwendung.

(9) Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, wird bei der Berechnung der Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfaktor angewendet. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1. Für Anlagen mit einer höheren Emissionsmenge beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000 Berechtigungen pro Jahr.

(10) Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 keine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben über die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der jeweils gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese Angaben nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 waren. § 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwendung.