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Buch 7 - Mahnverfahren
§ 688 Zulässigkeit
§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
§ 690 Mahnantrag
§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags
§ 692 Mahnbescheid
§ 693 Zustellung des Mahnbescheids
§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
§ 696 Verfahren nach Widerspruch
§ 697 Einleitung des Streitverfahrens
§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
§ 699 Vollstreckungsbescheid
§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
§ 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
§ 702 Form von Anträgen und Erklärungen
§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht
§ 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
§ 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht.
Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.