Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64 Hauptintervention
§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses
§ 66 Nebenintervention
§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68 Wirkung der Nebenintervention
§ 69 Streitgenössische Nebenintervention
§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73 Form der Streitverkündung
§ 74 Wirkung der Streitverkündung
§ 75 Gläubigerstreit
§ 76 Urheberbenennung bei Besitz
§ 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.